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AGB

1. Vertragsabschluss, Leistungsinhalt
1.1 Wir verkaufen ausschliesslich aufgrund unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind vollumfänglich Inhalt jedes Vertragsabschlusses. Anderslautende Geschäftsbedingungen oder spezifische Vereinbarungen sind nur verbindlich, soweit ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
1.2 Sofern durch uns eine Auftragsbestätigung ausgestellt wird, oder andere, beidseitig  unterschriebene vertragliche Unterlagen bestehen, sind unsere Lieferungen und Leistungen darin abschliessend aufgeführt.
1.3 Der Kunde ist für Einbau und Verwendung der Waren selber verantwortlich. Er kann sich nur dann auf eine Engineering-, technische Beratungs- oder ähnliche Leistung unsererseits berufen, wenn die Erbringung dieser Leistung ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
 
2. Lieferung, Preis, Zahlung
2.1 Wir liefern gemäss Incoterms 2010.
2.2 Die Preise verstehen sich in der jeweiligen Währung unserer Preislisten exkl. MwSt. Es ist auch in dieser Währung zu erfüllen. Andere Hinweise vorbehalten, verstehen sich die Preise für 100 Stück. Preiskolonnen ab 1000 Stück sind nur gültig für Industriepackungen oder lose. Der Mindestauftragswert im Inland beträgt CHF 75.-. Für angebrochene Pakete wird ein Mindermengenzuschlag berechnet. Allfällige Grundrabatte gewähren wir ab CHF 200.-.
2.3 Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen netto, ohne Skonto, ab Rechnungs Datum. Bei Zahlungsverzug sind ein Verzugszins von 7% sowie eine Bearbeitungsgebühr von CHF 70.- für Mahnungen geschuldet. Beide Beträge sind ohne separate Inverzugsetzung geschuldet.
2.4 Wir behalten uns Preisanpassungen infolge Änderungen der Marktverhältnisse oder wegen Kursschwankungen vor. Unsere Preislisten und Offerten sind nur innerhalb allfällig speziell offerierter Bindungsfristen verbindlich.
 
3. Lieferfrist, Verzug, Menge bei Sonderanfertigungen
3.1 Die offerierten und akzeptierten Liefertermine werden von uns bestmöglich eingehalten. Sie entsprechen den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung vorliegendem Materialbeschaffungsmöglichkeiten. Die definitive Vertragsannahme durch das Lieferwerk bleibt vorbehalten.
3.2 Die Lieferfrist beginnt nach Vertragsabschluss, sobald sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt sind.
 
4. Annullierungen, Rücktritt
4.1 Die Annullierung von Aufträgen setzt unser ausdrückliches und schriftliches Einverständnis sowie die Übernahme unserer Auslagen für Material, Löhne und Unkosten voraus.
4.2 Beanstandungen hinsichtlich Qualität und Abmessungen einer Lieferung berechtigen nicht zur Annullierung von Restlieferungen einer Bestellung.
4.3 Wir sind zum Rücktritt von eingegangenen Lieferverpflichtungen berechtigt, wenn sich die finanzielle Situation des Kunden wesentlich verschlechtert hat oder sich anders präsentiert, als uns dargestellt.
 
5. Sicherheitsbestimmungen
5.1 Die Einhaltung der allgemeinen und der örtlichen Sicherheitsbestimmungen sowie die entsprechenden Unterweisungen des Personals obliegen ausschliesslich dem Kunden.
5.2 Spätestens mit Bestellung sind wir auf besondere, einzuhaltende Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen.
 
6. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht. Das Kollisionsrecht sowie das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz.